Bei Lichtgeräten, egal von welchem Hersteller, handelt es sich nicht um Waffen im waffenrechtlichen Sinne, da hier kein Projektil, sondern nur ein Infrarot oder schwacher Laserstrahl „verschossen“ wird. Hin und wieder wird allerdings im Zusammenhang mit diesen Lichtgeräten die Diskussion zum Thema „Anscheinswaffen“ geführt. Daher ist sich der ein oder andere Verein nicht sicher, ob er Lichtgeräte in der Öffentlichkeit einsetzten kann.
Gerne wollen wir Ihnen und gegebenenfalls der Ordnungsbehörde die einschlägigen Vorschriften an die Hand geben, so dass Ihrem Einsatz von Lichtgeräten auf dem nächsten öffentlichen Sportfest nichts im Wege steht.
Hinweis zur rechtlichen Situation von Lichtgeräten
Quelle: DSB, Deutscher Schützenbund